(openPR) Ab 1. Januar gilt eine Ergänzung der Straßeverkehrsordnung, nach der eine "geeignete Bereifung" gefordert wird. Das Bundesverkehrsministerium hat den Starttermin überraschend vorgezogen; ursprünglich sollte die Änderung am 1. Mai gelten. Damit nimmt sich das Ministerium erstmals überhaupt dem Dauerstreitthema Winterbereifung an – wenn auch sehr schwammig.
Wichtiger Extrasatz im Gesetz:
In die Straßenverkehrsordnung (§2 Abs. 3a) wurde folgender Satz eingefügt:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage".
Klingt nach einem dehnbaren Gummiparagraf.
Welcher Gummi auf dem Auto passend ist, entscheidet die Praxis: was nicht rutscht, passt. Oder was die Polizei in Ordnung findet. Offizielle Begründung aus dem Bundesverkehrsministerium für die unscharfe Formulierung: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kenne keine "Sommerreifen" und "Winterreifen". Man könne in einem Gesetz technische Produkte nicht definieren. Immerhin sind den Bürokraten "Frostschutzmittel" und "Scheibenwaschanlage" bekannt.
Der Hintergrund dürfte eher auch finanzieller Natur sein. Denn die formelle Vorschreibung von Winterreifen verteuert das Autofahren faktisch per Gesetz – und könnte zu entsprechenden Widerständen führen.
Winterreifen empfohlen; zunächst keine Bußgelder
Der ADAC interpretiert die "schwammige" Formulierung letztlich dennoch als Winterreifenpflicht. In einer Stellungnahme kritisiert der Club: Der Starttermin ist nach Ansicht des ADAC zu kurzfristig, weil sich jetzt Millionen von Autofahrern zusätzlich innerhalb weniger Wochen mit Winterreifen eindecken müssen".
Während die Änderung der StVO schon zum 1. Januar in Kraft treten soll, werden bei Verstößen vorerst keine Bußgelder kassiert (geplant sind 20 Euro). Unabhängig davon weist der ADAC aber darauf hin, dass mit In-Kraft-Treten der Änderung stärker als bisher versicherungsrechtliche Nachteile drohen. Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Unfall auf ungeeignete Bereifung zurückzuführen ist (grobe Fahrlässigkeit). In solchen Fällen drohen auch mit der aktuellen StVO ein Bußgeld (und Punkte in Flensburg) wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Handhabe gegen rutschende Lkw?
Das ist auch der rechtliche Hintergrund der StVO-Änderung. Da ausdrücklich von der passenden Bereifung an Kraftfahrzeugen insgesamt die Rede ist, können beispielsweise auch Lkws, die mit ihren rutschigen Reifen liegen bleiben und ganze Autobahnen blockieren, leichter belangt werden, heißt es aus dem Bundesverkehrsministerium.
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