(openPR) Kundenbindungsmanagement kommt nicht ohne gesetzliche Regelungen aus
Die Bedeutung von Kundenbindung und -ansprachen in Unternehmen steigt stetig an. Die Maßnahmen zur Verwaltung von Kundenbeziehungen machen die Aufbereitung und das Speichern sämtlicher Kundendaten sowie aller Transaktionen mit diesen in Datenbanken erforderlich. Die Daten müssen so integriert werden, dass sie im Unternehmen an jeder Stelle in der passenden Zusammenstellung bereitstehen. Kundenbindungsprogramme, wie Rabatt- oder Bonusgewährung, liefern weitere Konsumentendaten bezüglich des individuellen Kaufverhaltens. Harald Pultar, Datenschutzexperte und Geschäftsführer der EDV-Beratung Pultar GmbH aus Mainz, beleuchtet, welche datenschutzrechtlichen Regelungen beim Kundenbeziehungsmanagement zu beachten sind.
Kundenbindungsmanagement (Customer Relationship Management – CRM) wird nicht als problemlos betrachtet. Kritiker sehen eine Gefahr für den Schutz personenbezogener Daten der Kunden. Es wird befürchtet, dass durch die Fülle von persönlichen Informationen, die im Außendienstkontakt oder bei Internetgeschäften gewonnen werden, verstärkt regelwidrige Verkauftechniken manipulierender Art zur Anwendung kommen könnten.
Pultar zur Problematik: „So hoch der Nutzen für die Unternehmen auch ist, Transparenz über Kundendaten, Kaufverhalten, Präferenzen und soziale Schichtungen zu erhalten, so sind doch eine Reihe gesetzlicher Regelungen zu beachten.“ Hierzu zählen insbesondere die folgenden Grundsätze des Datenschutzes zur Wahrung der Privatsphäre: Die Zulässigkeit im Allgemeinen (§ 4 BDSG) und die Einwilligung des Betroffenen (§ 4a BDSG), die freiwillige und direkte Erhebung der Daten von dem Betroffenen (§ 4 BDSG) sowie die Benachrichtigung bei Erhebung in Unkenntnis des Betroffenen (§ 33 BDSG).
Bei Werbemaßnahmen, auf die der Kunde antwortet und seine Daten preisgibt, müssen die entsprechende Verwendung der Informationen und der Hinweis auf den Werbewiderspruch gemäß § 28 Abs. 4 BDSG enthalten sein.
Besondere Beachtung ist der geplanten Weitergabe von Daten an Vertrags- und Partnerunternehmen sowie Konzerngesellschaften zu widmen. Diese unterliegen im Regelfall der Vorabkontrolle laut § 4d Abs. 5 BDSG durch den Datenschutzbeauftragten und sind auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Sofern Werbemaßnahmen telefonisch durch ein Call-Center durchgeführt werden, sind neben dem Bundesdatenschutzgesetz auch die Bestimmungen der Telekommunikationsgesetze (TKG, TDDSG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. So regelt § 7 UWG ein Verbot unzumutbarer Belästigungen durch unerwünschte Werbung mittels Telefon, Fax oder E- Mail.
„Wird gegen die geltenden Rechte verstoßen, sind entsprechende Sanktionen in den Gesetzen beschrieben. Möglich sind auch zivil- und strafrechtliche Maßnahmen. Diese zeichnen von Bußgeldern zu Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, Gewinnabschöpfung bis hin zu Freiheitsstrafen“, mahnt der Datenschutzexperte. „Zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen für die Kundenbindungsprogramme ist eine entsprechende qualifizierte fachliche Beratung dringend anzuraten.“
EDV-Beratung PULTAR GmbH
Das Leistungsspektrum des von Harald Pultar 1991 gegründeten Unternehmens umfasst Beratung in allen Bereichen der IT-Entwicklung und der IT-Sicherheit, des Projektmanagements und des Datenschutzes. Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes hat sich das Unternehmen auf die Beratung zum Datenschutz für kleine und mittlere Unternehmen, Kanzleien und Praxen spezialisiert. Pultar übernimmt in Betrieben die Einführung des Datenschutzmanagements beziehungsweise die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Im Rahmen der Datenschutzberatung werden alle vom Gesetzgeber geforderten Leistungen erbracht: Einführung Datenschutzorganisation, technisch-organisatorischer Datenschutz, Prüfung IT-Sicherheit sowie Mitarbeiterschulung. Das Unternehmen ist Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD).
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