Beschluß des AG Wiesbaden - Virtuelle Spielhalle kein Glücksspiel
(openPR) Nach einem rechtskräftigen Beschluß des AG Wiesbaden (Az.: 2220 Js 13226/04-73Ds) erfüllen virtuelle Spielhallen nicht den objektiven Tatbestand des § 284 StGB und stellen damit kein illegales Glücksspiel dar.
Der Angeschuldigte hat von der unter www.7eyes.de betriebenen ersten Internetspielothek Deutschlands eine Lizenz zum Betrieb eigener Automatensimulationen erhalten. Er betreibt auf seiner Webseite virtuelle Geldspielgeräte, die den Automaten ist Spielotheken und Gaststätten entsprechen (sog. Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit). Geldeinsatz und -gewinn sind in engen Grenzen, die in der Spieleverordnung niedergelegt sind, möglich. Mit den Automaten in Casinos hat das Angebot nichts zu tun. Dort wird staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben (nach Landesrecht zu beurteilen), in den Spielotheken nicht (Gewerberecht, Bundesrecht).
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Verantwortlich für diese Pressemeldung:Das AG Wiesbaden anerkannte ferner, daß es für den Bereich der online angebotenen Automatensimulationen eine Regelungslücke gibt und diese daher gewerberechtlich eine erlaubnisfreie Tätigkeit darstellen.
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Rechtsanwälte Maurer, Lang & Wünsch
RA Matthias J. Maurer
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