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Handwerksrecht, Altgesellenregelung - Anforderungen an eine leitende Stellung iSd § 7 b HwO - VG Köln

10.08.200618:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Handwerksrecht, Altgesellenregelung - Anforderungen an eine leitende Stellung iSd § 7 b HwO - VG Köln

(openPR) Eine leitende Stellung iSd § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelange umfassen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern ist ebenfalls nicht für eine leitende Stellung erforderlich.



Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - entschieden, dass die nach § 7 b Abs. a HwO erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht „Ergebnis“ der Berufserfahrung sein müssen. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden. Die Annahme einer leitenden Stellung, setze - so das VG Köln - eine Tätigkeit voraus, in der die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen fachlich-technischen Kenntnisse erforderlich seien bzw. erworben werden können.

Eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist für eine leitende Stellung ebenfalls nicht notwendig und lässt sich - so das VG Köln - nicht aus der Systematik der Vorschrift ableiten. Die Weisungsbefugnis gehöre weder zur fachlich-technischen Seite der Handwerksausübung noch sei sie notwendiger Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit.

Mit der zum 01.01.2004 eingeführten sog. Altgesellenregelung wollte der Gesetzgeber es tüchtigen Gesellen erleichtern, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meisterbrief selbständig zu machen (vgl. BT-DR 15/1206, S. 28/29). Entsprechend § 7 b HwO ist dementsprechend eine Ausübungsberechtigung zu erteilen, wenn der Geselle nach Ablegung der Gesellenprüfung sechs Jahre im entsprechenden Handwerk tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung.

Gerade an die Voraussetzungen und den Nachweis einer leitenden Stellung werden in der Praxis oftmals überhöhte Anforderungen gestellt, so dass § 7 b HwO - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - eine äußerst restriktive Handhabung erfährt. Das Urteil des VG Köln vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - liegt auf der Linie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02 -. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmals klargestellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht „engherzig“ Gebrauch gemacht werden solle und eine „großzügige Praxis“ dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.

Baiker & Richter Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
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Tel. 0211/58 65 156
Fax: 0211/58 65 158
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Ansprechpartner: Frau RAin Simone Baiker

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