10.08.2006 - 18:57 - Politik, Recht & Gesellschaft
Handwerksrecht, Altgesellenregelung - Anforderungen an eine leitende Stellung iSd § 7 b HwO - VG Köln
Pressemitteilung von: Baiker & Richter Rechtsanwälte
Eine leitende Stellung iSd § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelange umfassen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern ist ebenfalls nicht für eine leitende Stellung erforderlich.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - entschieden, dass die nach § 7 b Abs. a HwO erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht „Ergebnis“ der Berufserfahrung sein müssen. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden. Die Annahme einer leitenden Stellung, setze - so das VG Köln - eine Tätigkeit voraus, in der die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen fachlich-technischen Kenntnisse erforderlich seien bzw. erworben werden können.
Eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist für eine leitende Stellung ebenfalls nicht notwendig und lässt sich - so das VG Köln - nicht aus der Systematik der Vorschrift ableiten. Die Weisungsbefugnis gehöre weder zur fachlich-technischen Seite der Handwerksausübung noch sei sie notwendiger Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit.
Mit der zum 01.01.2004 eingeführten sog. Altgesellenregelung wollte der Gesetzgeber es tüchtigen Gesellen erleichtern, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meisterbrief selbständig zu machen (vgl. BT-DR 15/1206, S. 28/29). Entsprechend § 7 b HwO ist dementsprechend eine Ausübungsberechtigung zu erteilen, wenn der Geselle nach Ablegung der Gesellenprüfung sechs Jahre im entsprechenden Handwerk tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung.
Gerade an die Voraussetzungen und den Nachweis einer leitenden Stellung werden in der Praxis oftmals überhöhte Anforderungen gestellt, so dass § 7 b HwO - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - eine äußerst restriktive Handhabung erfährt. Das Urteil des VG Köln vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - liegt auf der Linie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02 -. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmals klargestellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht „engherzig“ Gebrauch gemacht werden solle und eine „großzügige Praxis“ dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
Baiker & Richter Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Tel. 0211/58 65 156
Fax: 0211/58 65 158
www.anwaltsbuero-duesseldorf.de

Ansprechpartner: Frau RAin Simone Baiker
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Baiker & Richter ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standort in Düsseldorf. Derzeit sind 2 Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig.Gegründet wurde Baiker & Richter Anfang des Jahres 2005.
Die Kanzlei ist spezialisiert auf Verwaltungsrecht sowie Wirtschafts- und Steuerrecht. Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst im Verwaltungsrecht u.a. die Vertretung im Ausgangsverfahren, die Einlegung von Widersprüchen sowie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Im Wirtschafts- und Steuerrecht berät die Kanzlei vor allem in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und kommunales Abgabenrecht sowie im Steuerstrafrecht.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - entschieden, dass die nach § 7 b Abs. a HwO erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht „Ergebnis“ der Berufserfahrung sein müssen. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden. Die Annahme einer leitenden Stellung, setze - so das VG Köln - eine Tätigkeit voraus, in der die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen fachlich-technischen Kenntnisse erforderlich seien bzw. erworben werden können.
Eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist für eine leitende Stellung ebenfalls nicht notwendig und lässt sich - so das VG Köln - nicht aus der Systematik der Vorschrift ableiten. Die Weisungsbefugnis gehöre weder zur fachlich-technischen Seite der Handwerksausübung noch sei sie notwendiger Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit.
Mit der zum 01.01.2004 eingeführten sog. Altgesellenregelung wollte der Gesetzgeber es tüchtigen Gesellen erleichtern, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meisterbrief selbständig zu machen (vgl. BT-DR 15/1206, S. 28/29). Entsprechend § 7 b HwO ist dementsprechend eine Ausübungsberechtigung zu erteilen, wenn der Geselle nach Ablegung der Gesellenprüfung sechs Jahre im entsprechenden Handwerk tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung.
Gerade an die Voraussetzungen und den Nachweis einer leitenden Stellung werden in der Praxis oftmals überhöhte Anforderungen gestellt, so dass § 7 b HwO - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - eine äußerst restriktive Handhabung erfährt. Das Urteil des VG Köln vom 15.12.2005 - 1 K 2947/05 - liegt auf der Linie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02 -. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmals klargestellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht „engherzig“ Gebrauch gemacht werden solle und eine „großzügige Praxis“ dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
Baiker & Richter Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Tel. 0211/58 65 156
Fax: 0211/58 65 158
www.anwaltsbuero-duesseldorf.de
Ansprechpartner: Frau RAin Simone Baiker
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Baiker & Richter ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standort in Düsseldorf. Derzeit sind 2 Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig.Gegründet wurde Baiker & Richter Anfang des Jahres 2005.
Die Kanzlei ist spezialisiert auf Verwaltungsrecht sowie Wirtschafts- und Steuerrecht. Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst im Verwaltungsrecht u.a. die Vertretung im Ausgangsverfahren, die Einlegung von Widersprüchen sowie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Im Wirtschafts- und Steuerrecht berät die Kanzlei vor allem in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und kommunales Abgabenrecht sowie im Steuerstrafrecht.
News-ID: 96139 • Views: 5795
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum




