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Der Sozialticker informiert: Hartz IV - staatliche Enteignung durch Erbenhaftung

07.09.200600:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Sozialticker informiert: Hartz IV - staatliche Enteignung durch Erbenhaftung
Der Sozialticker - kritisch fordernd unabhängig
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(openPR) Jeder kennt den Begriff Erbenhaftung, aber nur die Wenigsten können genau sagen, was es mit diesem recht verzwicktem Begriff und dem dahinter liegenden Rechten und Pflichten auf sich hat.

Erbenhaftung, bedeutet nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zuletzt geändert am 23.07.2002 durch OLG-Vertretungsänderungsgesetz:



§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Nun scheint aber dem Gesetzgeber diese Erbenhaftung bei dem Erbe eines Leistungsempfängers nach SGB II nicht weit genug zu gehen. Deshalb erließ man kurzerhand den § 35 SGB II, der das Erbe eines Leistungsbeziehers unter besonderes Interesse des Staates stellt.

§ 35 Erbenhaftung Text ab 01.01.2005
(1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

Damit ordnet der Staat eine schrittweise Enteignung der Bevölkerung an und setzt diese auch gnadenlos in die Tat um. Entsprechender Beitrag, zum Zerfall von privaten Eigentum bzw. nach § 12 SGB II - dem geschützten Vermögen - wird mit der Einführung des Paragraphen gefördert. Die Grausamkeit, kann an einem kleinen Beispiel sichtbar gemacht werden, denn viele der deutschen Erben wissen nicht einmal, was für Post aus den Ämtern der Arbeitslosenverwaltungen so abgestempelt werden können.

Beispiel:

Wir schreiben das Jahr 2014 - Eine Witwe mit 2 Kindern, welche schon außer Haus wohnen - bewohnt ihr selbst genutzes Eigenheim, welches noch einen Wert von ca. 138.000 Euro incl. taxiertem Grundstück hat. Sie selbst ist leider arbeitslos und bezieht ca. 478 Euro ALG II incl. Kosten der Unterkunft, weil der Betrieb wegen Insolvenzverschleppung zu gemacht hatte und sie seit dem keine neue Anstellung mehr fand.

Der Un(glücks)fall tritt ein und nach dem Ableben hinterläßt diese Frau nicht nur Ihr Haus den beiden Kindern, nein, diese geraten zudem auch noch in die "Fänge der Aasgeier" - nach § 35 SGB II. Die Kinder in ihrer Trauer, gedenken den Nachlass zu veräußern, da jeder sich einen eigenen Hausstand in den Jahren erschaffen hat und ein gemeinsames Wohnen unter einem Dach nicht denkbar wäre.

Doch Halt - Post vom Amt ereilt die Trauergemeinde!

In dem Schreiben steht eine Forderung von 51.624 Euro - sofort und ohne Abzug - ist doch klar - laut Amtsdeutsch. Schock für die trauernden Kinder und ein Freudensprung für Politiker und deren Helfershelfer im Amt.

Wie kommt ein Amt nun zu solcher Forderung?

Ganz einfach, indem der § 35 des SGB II (Sozialgesetzbuch) aus der Schublade gezaubert wird und bis zu 10 Jahren "Sozialleistungen" von allen Angehörigen bzw. Verwandten diese zurück verlangt werden dürfen. Auch wer diese "Witwe" noch bis zum Tode gepflegt hatte und zusammen mit ihr in häuslicher Nähe gewissen Beistand gab, wird zur Kasse gebeten.

Doch ist diese Forderung gerecht?

Ja - gerecht nicht, aber dies ist seit dem 01.01.2005 Gesetz! Da die Mutter zuvor 9 Jahre lang als Hilfebedürftige Leistungen nach den Zweiten Sozialgesetzbuch bezog, werden nun die Kinder (Angehörige ect.) mit dieser Leistungshöhe zur Kasse gebeten. Indirekt findet somit eine Enteignung bereits schon ab 1700 Euro ALG II (ca. 2,5 Monatszahlungen vom Amt) zu Lebzeiten statt und macht den Totenschein zum Gewinnschein der Gesellschaft. Dies betrifft nicht nur Häuser, Boote oder Pferde, sondern trifft jeden Angehörigen von Hartz IV Empfänger, welcher noch etwas zu vererben hat, das einen Wert von 15.500 Euro darstellt.

Hier greift der Staat mit beiden Händen in die Taschen der Toten.

Weitere Informationen, Tipps und die aktuellesten Urteile finden Sie auf: http://www.sozialticker.com

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