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Falschgeld in Barkasse – Außerordentliche Kündigung wirksam - Fachanwalt Arbeitsrecht Ziegler, Düsseldorf

27.08.201011:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf

(openPR) Die außerordentliche Kündigung einer Angestellten, die Geld aus einer Barkasse gegen offensichtlich dilettantisch hergestelltes Falschgeld ausgetauscht hat, ist zulässig und wirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 26.08.2010, Az: 17 Sa 537/10).



Der Fall:

Die jetzt 50-jährige Klägerin stand seit 1986 bei der Stadt D. in einem Arbeitsverhältnis. Sie war im Straßenverkehrsamt tätig und bearbeitete Führerschein-angelegenheiten. Ihre Aufgabe war es dabei auch, die Gebühren zu kassieren. Am 3. August 2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden.

Die Stadt D. geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828,00 Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650,00 Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es auch von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.

Die Stadt D. erklärte daher die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie stützte diese auf den Verdacht, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe. Hiergegen erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage.

Angestellte hat Euro-Scheine angeblich nicht als Falschgeld erkannt

Die Klägerin verteidigte sich vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei- bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29. Juli habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650,00 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650,00 Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6-7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Dilettantisch hergestellte Geldscheine hätten Angestellten als Fälschung auffallen müssen

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Kündigungsschutzklage als unbegründet ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg.

„Die Kündigung ist als sogenannte Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt D. vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf, die Entscheidungsgründe.

Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: Vor- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.

Hintergrundwissen:

Die Verdachtskündigung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen sogenannten „wichtigen Grund“ zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Eine Verdachtskündigung ist nach dem BAG „dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören".

Stellt sich gegebenenfalls später die Unschuld des gekündigten Arbeitnehmers heraus, so steht diesem grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch zu.

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